Die Unternehmensnachfolge sollte in jedem Fall langfristig, strategisch und unter Einbeziehung kompetenter Ratgeber vorbereitet werden. Die folgenden Informationen sollen Sie bei der Planung für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge unterstützen. Denn die Unternehmensnachfolge ist mit vielfachen Risiken verbunden, die im Ernstfall ein bisher erfolgreiches Unternehmen und auch Sie als Nachfolger ruinieren können. Den folgenden Text als PDF-Dokument downloadenUm eine selbständige Existenz zu gründen, muss nicht immer ein völlig neues Unternehmen errichtet werden. Auch durch • den Erwerb eines bestehenden Unternehmens oder • eine tätige Beteiligung können Sie sich selbständig machen. Diese Möglichkeiten dürften den Schritt in die Selbständigkeit erleichtern, denn Geschäftsbeziehungen sind schon vorhanden. Die Übernahme eines Unternehmens bietet sich dann an, wenn ein Unternehmer über keinen Nachfolger verfügt. Derartige Unternehmen werden auch in der Gründerregion angeboten. Prüfung des Unternehmens Wenn ein Unternehmen keinen Gewinn erwirtschaftet und/oder hohe Schulden hat, kann die Übernahme eines bestehenden Geschäftes auch gefährlich sein. Darum müssen zur Übernahme angebotene Unternehmen "unter die Lupe" genommen werden. Prüfen Sie z.B. • die allgemeine bisherige Unternehmensentwicklung (Firmenhistorie) • das Produkt/den Unternehmensgegenstand: Qualitätsanforderungen, Preis, Wettbewerbsfähigkeit • künftige Unternehmensentwicklungen: Sortimentsveränderungen, Patente/Lizenzen, laufende Forschung • wie Lieferanten, Kunden und Wettbewerber auf den Wechsel reagieren könnten • Abhängigkeiten von Großkunden und/oder Hauptlieferanten • die Entwicklung des Umsatzes, des Rohertrages bzw. des Deckungsbeitrages, der Kosten und des Gewinnes in den vergangenen fünf (mindestens drei) Jahren • die Gewinnerwartung aufgrund der geänderten Geschäftspolitik oder der u.U. höheren Kosten (Neuentwicklungen, neue Investitionen etc.) • welche Vermögenspositionen (Anzahl, Alter, Zustand etc.) zu übernehmen und wie sie zu bewerten sind • welche zusätzlichen Investitionen bzw. Ersatzbeschaffungen erforderlich werden (auch Modernisierung) • welches Personal (Anzahl, Positionen, Qualifikationen u.a.) vorhanden ist, ob es "treu bleibt" oder z.B. zum Wettbewerber abwandern könnte. • sämtliche relevanten Verträge Bewertung des Unternehmens Für die Ermittlung des Unternehmenswertes gibt es die unterschiedlichsten Methoden, welche die Berücksichtigung • des Ertragswertes (Bewertung des künftigen Gewinnes bzw. des eingesetzten Eigenkapitals) bzw. • des Substanzwertes (Wert des Anlagevermögens und des Warenbestandes) oder Mischformen beinhalten. Inzwischen wird in der Praxis und auch bei den öffentlichen Kreditprogrammen zur Beurteilung der Angemessenheit des Übernahmepreises vornehmlich die Ertragswertmethode herangezogen. Das Unternehmen loslassen Häufig unterschätzen die Betroffenen, dass Emotionen bei der Unternehmensnachfolge – insbesondere im Rahmen der Familiennachfolge – eine große Rolle spielen. Dabei sind sie im Unternehmen eine der häufigsten Ursachen für das Scheitern des Generationenwechsels. Auch wenn aufgrund von rationalen Überlegungen die Notwendigkeit einer Übergabe des Unternehmens erkannt und der Übergabeprozess geschäftsmäßig vorbereitet wird, kann das Lebenswerk oft emotional vielleicht doch nicht losgelassen werden. Für einen Unternehmer, der seinen Betrieb mit viel Mühe über viele Jahrzehente aufgebaut hat, ist es sicherlich nicht leicht, sich aus dem aktiven Tagesgeschäft zurückzuziehen und zu sehen, dass nun ein Jüngerer die Geschicke seines Unternehmens lenkt. Mit der Übergabe ist die unternehmerische Meinung und Erfahrung des ausscheidenden Unternehmers oft nicht mehr gefragt. Sichtbarer Ausdruck für diesen emotionalen Konflikt gerade in Familienbetrieben ist, dass der ehemalige Chef immer wieder mal reinschaut, um nach dem Rechten zu sehen und sich dabei wenig Freunde macht. Viele Unternehmer können sich ein Leben ohne ihr Unternehmen kaum vorstellen. Deswegen ist es hilfreich, sich schon frühzeitig zu überlegen, wie die Zeit nach vollzogener Übergabe gestaltet werden soll. In der Praxis gilt jedoch: Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Häufig sind Unternehmer, die ihren kleinen oder mittleren Betrieb verkaufen möchten, der Meinung, Gebäude sowie das Unternehmen garantieren eine Altersversorgung. Damit bringen die Verkäufer in die Verhandlungen Vorstellungen hinein, die oftmals überhöht sind. Als Existenzgründer können Sie es sich jedoch im Regelfall nicht leisten, zuviel für ein Unternehmen zu zahlen. Ertragswertverfahren Für den Jungunternehmer steht die tragfähige wirtschaftliche Existenz im Vordergrund. Deshalb sollte an erster Stelle der künftige Ertragswert eines Unternehmens ermittelt werden. Er wird in der Literatur jedoch unterschiedlich definiert. Nach zur Zeit herrschender Auffassung beruht diese Methode auf eine Kapitalisierung künftiger Gewinne. Hierbei ist jedoch nicht der in einer (voraussichtlichen) Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Gewinn maßgebend, sondern der um außerordentliche Faktoren und den kalkulatorischen Unternehmerlohn bereinigte Gewinn zu ermitteln. So sind zum einen die künftigen jährlichen Unternehmensgewinne zu veranschlagen und zum anderen das Geschäftsrisiko zu schätzen. Der Risikofaktor wird ermittelt, indem das zu übernehmende Unternehmen mit dem Risiko anderer Investitionstypen verglichen wird. Ist z.B. eine Branche stabil, könnte das Risiko etwa mit Bundesanleihen verglichen werden. Dazu wird häufig in Fachkreisen ein Risikozuschlag angesetzt. Denn je höher ein Risiko, um so niedriger der Kaufpreis. Anders formuliert: Der Ertragswert ist um so höher, je niedriger der Abzinsungsfaktor ist. Gehen Sie in mehreren Schritten vor. Dazu folgendes Modell: 1. Schritt Ermittlung des durchschnittlichen und gewichteten Gewinnes der vergangenen Jahre (hier: drei Jahre, das letzte Jahr mit der höchsten Gewichtung) 1. Jahr: 30 T€ x 1 = 30 T€ 2. Jahr: 60 T€ x 2 = 120 T€ 3. Jahr: 50 T€ x 3 = 150 T€ 300 T€ : 6 = 50 T€ 50 T€ durchschnittlicher und gewichteter Gewinn ./. 30 T€ kalkulatorischer Unternehmerlohn ./. 10 T€ Eigenkapitalverzinsung und Risikoprämie = 10 T€ Übergewinn 2. Schritt Angenommene Rendite für "Bundesanleihen" 4 % + Risikozuschlag 11 % = 15 % 3. Schritt Der durchschnittliche Gewinn von 10 T€ p. a. wird abgezinst mit 15 % 10 T€ x 100 = 71 T€ 15 Im obigen Beispiel wäre ein Übernahmepreis nach der Kapitalisierungsmethode des Ertragswertverfahrens in Höhe von 71 T€ angemessen. Bei kleineren Unternehmen, so z. B. im Einzelhandel, wird der Übergewinn häufig mit einem Rechenfaktor multipliziert. Je nach Ruf, Standort, eingeführtem Geschäftsnamen, bewährtem und verbleibendem Mitarbeiterstamm werden Sätze zwischen dem drei- und achtfachen angesetzt. Aus Einzelhandelskreisen war zu erfahren, dass die Leistung des Vorgängers häufig nach drei bis vier Jahren "aufgebraucht" ist. Bei derartigen Unternehmen wäre der Übergewinn mit dem Faktor drei bzw. vier zu multiplizieren. Nach der Übergewinnrechnung des Ertragswertverfahrens könnte dabei ein Übernahmepreis von (10 T€ x 4 =) 40 T€ angemessen sein. Substanzwertverfahren Eine weitere Methode zur Errechnung eines Unternehmenspreises ist die Bewertung der Vermögensbestände (Aktiva). Das Anlagevermögen besteht meistens aus Maschinen, Anlagen, Einrichtungen, dem Lagerbestand etc. Die Substanzwertberechnung orientiert sich an den Aufwendungen, die erforderlich wären, um ein Unternehmen gleicher Art zu errichten. Es sind also die Wiederbeschaffungskosten für die Vermögensgegenstände anzusetzen. Bekannt ist, niemand wird für zwei Unternehmen, die den gleichen Substanzwert haben, aber durch z.B. unterschiedliche Wettbewerbsverhältnisse abweichende Gewinne erzielen, denselben Wert ansetzen. Beim Vergleich des Ertragswertverfahrens und des Substanzwertverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer eines Unternehmens mit negativen Ertragswert wohl kaum bereit sein dürfte, sein Unternehmen unter dem Substanzwert abzugeben. Abschließend ist allgemein zu sagen, Bewertungsverfahren sind weder richtig noch falsch. Der Unternehmenswert stellt keine feste Größe dar. Auch der häufig vom Verkäufer in Anlehnung an die Wertermittlung des sog. „Stuttgarter Verfahrens“ geforderte Preis bindet die Parteien nicht. Der hier angesprochene Existenzgründer muss die für ihn wirtschaftlich tragbare Methode finden. Fehleinschätzungen und damit ein zu hoher Übernahmepreis können nämlich die betriebliche und private Existenz bedrohen. Rechtliche Aspekte der Geschäftsübernahme Die Geschäftsübernahme hat gegenüber der Neugründung in aller Regel den Vorteil geringerer Unsicherheiten und Geschäftsrisiken. Andererseits sind bei ihr Haftungsfragen zu berücksichtigen, wenn der Betriebserwerber kraft Gesetzes neben dem Veräußerer für Altschulden aufkommen muss. Besonderheiten gelten bei Beteiligung an einem Unternehmen/einer Gesellschaft. Spielarten der Betriebsübernahme sind: • Unternehmenskauf • Pachtvertrag über ein Unternehmen • Beteiligung an einem Unternehmen. Unternehmenskauf Der Unternehmenskauf bietet sich an bei dem Erwerb eines Unternehmens "mit allen Aktiva und Passiva", d.h. mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen (laufende Verträge) und Verbindlichkeiten. Er kommt aber ebenso in Betracht bei Erwerb eines Teilbetriebes und von Anteilen an Gesellschaften, wie GmbH, GbR oder KG oder bei Eintritt in eine Einzelfirma (dazu unten mehr). Damit der Unternehmenskauf wirksam wird, müssen Veräußerer und Erwerber einen Kaufvertrag schließen. Gesetzlich ist hierfür zwar keine Schriftform vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sie sich dringend zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Streitigkeiten. Eine besondere, notarielle Form ist nur bei der Übertragung von Grundstücken und bei dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen vorgeschrieben. Inhalt des Kaufvertrages: Der Kaufvertrag muss eine vollzählige Aufzählung aller Gegenstände enthalten. Geboten ist dazu regelmäßig eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Vollzählig aufzuführen sind auch alle am Übertragungsstichtag offenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Enthalten muss der Kaufvertrag ferner Regelungen etwa zu Patenten, Warenzeichen, sonstigen gewerblichen Schutzrechten, ferner zu Versicherungen. Auch die Mietfrage (bei Ladengeschäften, Büros) muss zunächst mit dem Vermieter geklärt werden. Schließlich ist auch an etwaige Wettbewerbsverbote zu denken, also daran, ob der Verkäufer direkt oder indirekt gleichartige Aktivitäten am Ort oder in der Region neu aufnehmen darf. Verständigen müssen sich die Parteien über die Namensfortführung. Diese ist allerdings nur möglich bei im Handelsregister eingetragenen Firmen. Wesentlich ist auch die Personalfrage. Sofern der Erwerber Personal nicht mit übernehmen möchte, sollte zuvor der Veräußerer die Angelegenheit regeln. Anderenfalls gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über (§ 613a BGB). Vom Unternehmenskauf zu unterscheiden ist der Abschluss eines Mietvertrages über die vom Vorinhaber genutzten Geschäftsräume. Hierzu wäre ein Anschlussmietvertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Sofern Einrichtungsgegenstände übernommen werden, wären diese gegenüber dem Vorinhaber abzulösen. Pachtvertrag Nicht selten wird ein Unternehmen für eine Übergangszeit, vielleicht um den Generationenwechsel vorzubereiten, zunächst nur verpachtet. Im Unterschied zum Kaufvertrag erfolgt keine Übereignung des Unternehmens, insbesondere also nicht des Anlagevermögens, allenfalls des Warenbestandes, sondern der Pächter erhält nur ein Nutzungsrecht. Typisches Beispiel: Pacht einer eingerichteten Gaststätte. Statt eines Kaufpreises sind deshalb auch nur regelmäßige (monatliche) Pachtzahlungen fällig, allerdings in den verschiedensten Spielarten. Es kommen fixe Beträge, aber auch umsatz- oder gewinnabhängige Zahlungen in Betracht. Auch finden sich häufig Anpassungsklauseln an Lebenshaltungskostenindexe. Der Erfolg und Gewinn aus dem Unternehmen gehört dagegen allein dem Pächter. Inhalt des Pachtvertrages: In den Pachtvertrag gehört eine genaue Umschreibung von Nutzungsrecht und -dauer, ferner Festlegungen darüber, wer für die Unterhaltung etwa des Gebäudes, der Maschinen oder der Geschäftseinrichtungen aufzukommen hat. Sofern der Verpächter eine Handelsregisterfirma betreibt (vgl. unten), kann der Pächter den Namen mit Einwilligung des Verpächters unverändert oder mit Nachfolgezusatz ("Inhaber ...") weiterführen. Eintritt in Einzelunternehmen, -firma/Erwerb einer Beteiligung Der Erwerb einer Beteiligung bzw. der Eintritt in ein bestehendes Unternehmen ist nicht selten die Vorstufe für die spätere Gesamtübernahme. a) Bei Eintritt in ein bisher selbständig geführtes Einzelunternehmen wird dies automatisch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hierzu sollte nach Möglichkeit ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Bei Eintritt in eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma ändert sich ebenfalls die Rechtsform, und zwar entweder in eine OHG oder KG (vergleiche Kapitel 15 "Rechtsformen"). Zu einer OHG wird die bisherige Einzelfirma, falls der Eintretende unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet; zu einer KG, falls die Haftung auf einen bestimmten Betrag (Kommanditanteil) beschränkt bleiben soll. In beiden Fällen ist die notarielle Anmeldung zum Handelsregister erforderlich. Ansonsten erfolgt der Eintritt in das Einzelunternehmen formlos. Legen Sie aber schriftlich die Konditionen der Übernahme genau fest. b) Hiervon zu unterscheiden ist der Eintritt in eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, auch Beteiligungserwerb genannt. In der geschäftlichen Praxis von Bedeutung ist der Erwerb einer Beteiligung an einer GbR, einer OHG, einer KG sowie der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils. Für den Erwerb einer Beteiligung bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Beispielsweise kann er zulassen, dass jeder Gesellschafter frei über seine Geschäftsanteile verfügen, diese also auch frei veräußern kann. Unter diesen Voraussetzungen hätte sich der Existenzgründer nur mit dem jeweiligen Gesellschafter auseinanderzusetzen. Anderenfalls muss die Zustimmung aller Gesellschafter bzw. die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierte Mehrheit vorliegen. Ebenso wie beim Eintritt in ein Einzelunternehmen ist es unverzichtbar, den Kaufgegenstand und die Modalitäten schriftlich genau zu fixieren. Der notariellen Beurkundung bedarf im übrigen nur der Erwerb des GmbH- Geschäftsanteils. Haftungsrisiken bei Betriebsübernahme/Beteiligung Bei Eintritt in ein Unternehmen bzw. Erwerb einer Beteiligung können erhebliche Haftungsrisiken, z. B. für Altschulden der Gesellschaft auftreten, die sehr sorgfältig bedacht sein wollen. 1. Beim Einzelunternehmen, welches mit dem Neueintritt zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) wird, erstreckt sich die Haftung nicht auf (verdeckte oder offene) Altverbindlichkeiten. Der neue Gesellschafter muss deshalb nur für künftige Verbindlichkeiten gerade stehen. Beim Erwerb einer GmbH-Beteiligung trifft den Gesellschafter persönlich zwar keine Haftung, wenn die Stammeinlagen erbracht worden sind, jedoch bleiben alle Verbindlichkeiten der GmbH selbst bestehen. Gleiches gilt für den Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft. Hier haftet der neu eingetretene Kommanditist nach dem Eintritt jedoch solange auch persönlich, bis seine Kommanditistenstellung in das Handelsregister eingetragen ist, es sei denn, einem Gläubiger ist die Kommanditistenstellung bekannt. 2. Vorsicht geboten ist demgegenüber bei Erwerb einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma. Wird die Firma, also der Name des Unternehmens, mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt, haftet der neue Inhaber automatisch auch für alle Altschulden. Die Haftung kann nur ausgeschlossen werden durch Bekanntmachung gegenüber den Gläubigern bzw. durch Eintrag ins Handelsregister. Wird dagegen die bestehende Firma nicht fortgeführt, besteht keine Mithaftung, es sei denn, es liegt dafür ein besonderer Verpflichtungsgrund vor, etwa wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten vom Erwerber in handelsüblicher Weise bekannt gemacht wurde (Kundenrundschreiben unter Ankündigung der Geschäftsübernahme "mit allen Aktiva und Passiva"). 3. Noch höher sind mögliche Haftungsrisiken bei Eintritt in eine Einzelfirma, die dann die Rechtsform einer OHG oder KG annimmt. In diesen Fällen erstreckt sich die Haftung prinzipiell auch auf die Altverbindlichkeiten. Ausnahme: Eine abweichende Vereinbarung wurde im Handelsregister eingetragen oder den Gläubigern mitgeteilt (§ 28 HGB). Bei Eintritt in eine OHG scheidet selbst diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aus (§ 130 HGB). 4. Neben dem Neueintretenden bleibt prinzipiell auch die Haftung des Altinhabers weiterhin bestehen. Sie erlischt allerdings fünf Jahre nach Fälligkeit (sogenannte Nachhaftungsbegrenzung). 5. Unabhängig von den handelsrechtlichen Vorschriften ist auch die steuerliche Seite zu beachten. Für die betrieblichen Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, betriebliche Grund- und Kfz-Steuer, aber auch Lohnsteuer) haftet der Erwerber kraft Gesetzes unbeschränkt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuern im Jahr vor der Übereignung entstanden sind und spätestens ein Jahr nach Anmeldung des Betriebes festgesetzt wurden. Keine Mithaftung besteht für Einkommens-, Vermögens-, Erbschafts-, Grunderwerbssteuer und für Zölle. Diese Haftung für Steuern kann nicht durch Vertrag mit dem Veräußerer ausgeschlossen werden. Sie beschränkt sich allerdings auf das übernommene Vermögen. Schwierig ist häufig die Feststellung, ob Steuerrückstände bestehen. Das Finanzamt muss sich wegen des Steuergeheimnisses in Schweigen hüllen. Veranlassen Sie den Veräußerer oder die Firma zu einer Bestätigung des Finanzamtes, dass keine Steuerrückstände bestehen. Fazit Damit die Übernahme und der Eintritt nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko werden, ist besondere Sorgfalt auf die genaue Inventarisierung der Schulden und Verbindlichkeiten zu legen. Lassen Sie deshalb durch den Veräußerer eine detaillierte Liste erstellen und verpflichten Sie ihn auf deren Vollständigkeit. Erkundigen Sie sich nach seinen Vermögensverhältnissen. Selbst wenn das Gesetz Ihre Haftung, zum Beispiel im Falle der Firmenfortführung, vorschreibt, können Sie sich zumindest im Innenverhältnis gegenüber dem Veräußerer schadlos halten. Namenswahl - Recht auf Firmenfortführung Ein Recht auf Fortführung des bisherigen Unternehmensnamens ist nur den im Handelsregister eingetragenen Firmen gestattet. Der Name ist dabei unverändert fortzuführen. Es bleibt dem Erwerber aber unbenommen, einen das Nachfolgeverhältnis mitteilenden Zusatz beizufügen ("Peter Müller Nachf. Franz Schulz"). Weist ein Firmenzusatz auf eine Gesellschaft hin (OHG, KG, GmbH oder "&" Co.), müssen bei Änderung der Rechtsform diese Zusätze abgelegt oder ein klarstellender Hinweis ("Inh. Fritz Müller") beigefügt werden. Für die Fortführung benötigen Sie die Zustimmung des Veräußeres. Ist der Name bisher nicht im Handelsregister eingetragen, kann es zur Rettung des alten Namens zweckmäßig sein, vor Übertragung noch rechtzeitig die Eintragung im Handelsregister zu veranlassen. Wurde die Eintragung versäumt, darf der neue Inhaber nur unter seinem Vor- und Zunamen ggf. mit einer Branchenbezeichnung im Geschäftsverkehr auftreten. Rückgängigmachung des Erwerbs bei Mängel Wurde ein Geschäft oder ein Geschäftsanteil übernommen, so finden auf diesen Vertrag die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts Anwendung (§ 459 ff. BGB). Wurden zum Beispiel falsche Zusicherungen zur Ertragslage gemacht oder treten sonstige Mängel auf, so hat der Erwerber ein Recht auf Nacherfüllung gem. 439 BGB. Danach kann der Käufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nur, wenn die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, kann der Verkäufer diese zurückweisen. Dem Käufer steht daneben das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung zu, allerdings nur nach Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung. Bei arglistiger Täuschung kann der Kaufvertrag angefochten, d.h. annulliert werden. Abwicklung der Kaufpreiszahlung Die einfachste Variante für den Verkäufer ist die Barzahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäfts oder der Beteiligung. Eine Verrentung der Kaufpreiszahlung bietet sich an, wenn der Verkäufer dadurch seine Altersversorgung sicherstellen will. Hierbei entfällt zwar die Einmalzahlung, jedoch sind möglicherweise über einen langen Zeitraum monatliche Rentenzahlungen fällig. Beides muss gegeneinander abgewogen werden. Unter Fremden wird sich die Rentenzahlung normalerweise am Wert des Unternehmens orientieren. Versorgungs- oder Leibrenten sind dagegen unter nahen Angehörigen üblich. Für die Wertberechnung gibt es finanz-mathematische Rententabellen. Meist werden Versorgungsrenten mit sogenannten Wertsicherungsklauseln versehen, die eine Anpassung an einen Preisindex für Lebenshaltungskosten enthalten. Hierfür ist eine Genehmigung der örtlichen Landeszentralbank erforderlich. |